In Österreich führen zwei Spezialbehörden das Asylverfahren durch. Die erste Instanz ist das Bundesasylamt, in zweiter Instanz entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS).
Für das Asylverfahren ist das Bundesasylamt seit 1992 zuständig. Die Zentrale befindet sich in Wien, österreichweit gibt es drei Erstaufnahmestellen (Ost/Traiskirchen, West/Thalham, Flughafen/Wien-Schwechat) und sieben Außenstellen (Wien, Traiskirchen, Eisenstadt, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck).
Menschen, die in Österreich Schutz suchen, können einen - formlosen - Asylantrag bei jedem Sicherheitsorgan stellen. Danach erhalten Asylwerberinnen und Asylwerber einen vorläufigen Abschiebeschutz, der bis zur Entscheidung über Asyl oder Nicht-Asyl anhält. Dadurch wird verhindert, dass die schutzsuchende, möglicherweise gefährdete Person in das Herkunftsland zurückkehren muss.
Die Entscheidung über die Zulassung zum eigentlichen Asylverfahren fällt in der Erstaufnahmestelle, wo der Antragsteller Infos über das Verfahren, seine Betreuung, Rechte und Pflichten erhält.
In der Erstaufnahmestelle nehmen die Beamten zunächst die persönlichen Daten des Asylwerbers auf, speichern sie in einer Datenbank und sammeln die vorgelegten Belege für die Fluchtgründe. Mittels Scanner nehmen sie die Fingerabdrücke und vergleichen diese in digitaler Form mit Fingerprints aus der EU und Österreich. So lässt sich ein möglicher, früherer Antrag finden und feststellen, ob möglicherweise ein anderer "Dublin-Staat" (EU-Länder, Norwegen und Island) zuständig ist. Anhand der ersten Angaben des Asylsuchenden zu seiner Fluchtgeschichte entscheiden die Beamtinnen und Beamten auch, ob ein "offensichtlich unbegründeter" Antrag vorliegt. Darunter versteht man Asylbegehren, die klar missbräuchlich sind oder nicht Fluchtgründen nach Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen (Furcht vor Verfolgung aufgrund Religion, Nationalität, politischer Gründe oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe). Anträge, die genauer zu prüfen sind, werden zugelassen.
Nach der Zulassung zum Asylverfahren kommt ein bedürftiger Asylwerber in die so genannte Grundversorgung (Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung), normalerweise in eine Pension oder in das Quartier einer karitativen Nicht-Regierungsorganisation. Bei Bedarf bekommt der Betroffene medizinische Versorgung. Er oder sie erhält bis zum Abschluss ihres Verfahrens in Österreich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Das weitere Verfahren läuft in einer der Außenstellen des Bundesasylamtes. Die Asylwerber und Asylwerberinnen müssen sich den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung halten.
Im eigentlichen Asyl-Interview befragt ein Beamter den Asylwerber zu seiner
Flucht, zu den ganz persönlichen Gründen dafür und zum Reiseweg.
Dies geschieht in einer Sprache, die der Asylsuchende beherrscht. Zumeist
soll ein Dolmetscher die Verständigung erleichtern. Unbegleitete minderjährige
Asylwerber, unter 18-Jährige, die ohne Erziehungsberechtigte kommen,
werden vom Jugendamt vertreten.
Der Betroffene muss nun Gründe für seine Furcht vor Verfolgung im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nennen. Außerdem prüfen
die Asylbeamten, ob die Angaben der Asylwerber mit der Wirklichkeit in dessen
Heimatland übereinstimmen und ob die behauptete Furcht begründet
ist.
Hintergrundinformationen über die politische und Menschenrechtslage in den Herkunftsländern liefern die elektronischen Datenbanken ECOI-Net und ACCORD, die mit UNHCR-Unterstützung entstanden sind.
Nachdem die Hintergründe der Flucht geklärt sind, entscheiden die Asylbeamten aufgrund der gesammelten Informationen, ob der Antragsteller Asyl erhält und als Flüchtling anzusehen ist. Wenn nicht, entscheidet die Asylbehörde darüber, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zum Beispiel aufgrund drohender Folter oder menschenunwürdiger Behandlung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (oder anderes internationales Recht) verstoßen würde. Diesen Grundsatz des Nicht-Abschiebens bei Gefahr im Herkunftsland nennt man "Non-Refoulement-Prinzip".
Gegen diese Entscheidung kann die Asylwerberin oder der Asylwerber innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Dann folgt eine Überprüfung durch die zweite Instanz, den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) ist eine gerichtsähnliche Behörde und dient seit 1991 der Kontrolle der ersten Instanz. Seine Mitglieder sind keine Richter, agieren jedoch unparteilich und sind weisungsfrei.
In einem Verfahren prüfen sie noch einmal die Voraussetzungen für einen Asylanspruch. Der UBAS dient dazu, unabhängig zu überprüfen, ob die Beurteilung des Bundesasylamtes richtig war. Denn die Ablehnung und Abschiebung eines verfolgten Menschen könnten weitreichende Folgen haben, im schlimmsten Fall dessen Tod.
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| Anhörung eines Asylsuchenden aus Nigeria in der zweiten Instanz
(Unabhängiger Asylbundessenat).
© UNHCR/R.Schönbauer |