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Das Asylverfahren in der Schweiz

Wie wird ein Asylgesuch eingereicht?

In der Schweiz sind für die Bearbeitung von Asylgesuchen zwei Instanzen zuständig: Das Bundesamt für Migration (BFM), welches über die Gesuche entscheidet und die Anhörungen der Fluchtgründe durchführt, und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), die Beschwerden nach negativen Entscheiden prüft.

Wer in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht, muss im Fall einer legalen Einreise schon bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland, oder dann am Flughafen oder am Grenzübergang ein Asylgesuch einreichen und gleichzeitig eine Einreisebewilligung anfordern.

Asylsuchende, die per Flugzeug in die Schweiz einreisen, müssen im Transitbereich des Flughafens verbleiben und ihr Gesuch direkt bei der Flughafenpolizei einreichen. In einer Vorprüfung beurteilt das Bundesamt für Migration (BFM) die Chancen auf Asyl in der Schweiz und entscheidet über die Einreiseerlaubnis. Wird die Einreise nicht bewilligt, so haben Asylsuchende nur 24 Stunden Zeit, eine Beschwerde bei der Asylrekurskommission (ARK) einzureichen. Wird die Beschwerde abgelehnt oder wurde gar keine eingereicht, werden Asylsuchende umgehend ins Herkunftsland oder in ein Drittland, meistens das Land, in dem sie sich zuletzt aufgehalten haben, zurückgeschafft. Wird die Einreise bewilligt, können die Asylsuchenden den Transitbereich verlassen und sich an einer Empfangsstelle melden.

Die meisten Asylsuchenden reisen jedoch illegal in die Schweiz ein, um die Gefahr zu umgehen, von den Grenzbehörden umgehend wieder zurückgeschickt zu werden. Im Fall einer illegalen Einreise auf dem Landweg müssen die Asylsuchenden ihr Gesuch an einer der Empfangsstellen des BFM in Basel, Chiasso, Kreuzlingen oder Vallorbe einreichen.

Befragung zu den Asylgründen

In den Empfangsstellen werden die Asylsuchenden registriert, medizinisch untersucht, fotografiert, es werden Fingerabdrücke abgenommen und die Identitätspapiere eingezogen. Bereits hier findet eine kurze Befragung durch das BFM zum Reiseweg und zu den Asylgründen statt. Die Asylsuchenden müssen diese Angaben nachweisen, oder zumindest glaubhaft machen. Teilweise muss das BFM weitere Abklärungen treffen, dazu gehören zum Beispiel ein Sprachtest, Altersangaben oder Rückfragen betreffend Identität und früherem Aufenthaltsort. Während dieser Zeit der Abklärungen werden die Asylsuchenden in der Empfangsstelle untergebracht.

Wenn die BefragerInnen des BFM schon in dieser ersten Anhörung das Asylgesuch als unbegründet einstufen, wird nicht näher auf das Gesuch eingegangen, und die Asylsuchenden erhalten einen so genannten Nichteintretens-Entscheid (NEE). In Zukunft könnte das vermehrt der Fall sein, wenn die Asylsuchenden keine gültigen Reisepapiere vorweisen können. Nach einem NEE werden die Asylsuchenden wieder in ihr Heimatland oder in einen Drittstaat zurückgeschafft, falls sie innerhalb von 5 Tagen keine Beschwerde einreichen. Dazu können diese Leute unmittelbar nach dem NEE in Haft genommen werden, um ihre Wegweisung sicherzustellen. Bis zum Abschluss des Verfahrens dürfen die Asylsuchenden normalerweise in der Schweiz bleiben.

Ausnahmsweise kann jedoch während des ganzen Verfahrens ohne Prüfung der Asylgründe eine Wegweisung angeordnet werden, wenn sich die Asylsuchenden vorher einige Zeit in einem Staat aufgehalten haben, mit dem die Schweiz ein Rücknahmeabkommen abgeschlossen hat, oder wenn die Personen bei Verwandten ausserhalb des Herkunftslandes wohnen können. Die Betroffenen müssen die Schweiz in der Regel umgehend verlassen. Eine Beschwerde muss innerhalb 24 Stunden eingeleitet werden, damit keine sofortige Wegweisung erfolgt, und der Beschwerdeentscheid abgewartet werden kann.

Wird auf das Gesuch eingetreten, werden Asylsuchende einem Kanton zugewiesen, in welchem sie in Flüchtlingszentren untergebracht und versorgt werden. Danach werden die Asylsuchenden durch die Behörden des Kantons oder/und des Bundes (BFM) nochmals ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Die Asylsuchenden müssen detailliert erzählen, weshalb sie geflüchtet sind und müssen dafür alle möglichen Beweismittel abgeben. Die Befragung wird in einer Sprache abgehalten, welche von den Asylsuchenden beherrscht wird. Am Gespräch nehmen eine Befragungsperson des Kantons oder des BFM, ein(e) ÜbersetzerIn, eine Vertretung der Hilfswerke, und manchmal eine Rechtsvertretung oder eine persönliche Begleitung der Asylsuchenden teil.

Asylentscheid

Schliesslich entscheidet das BFM über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl. Die Protokolle der Befragungen auf Kantons- und Bundesebene sind die Basis für die Entscheidung. Die Fluchtgründe müssen der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen. Die Angaben werden darauf geprüft, ob sie mit der Wirklichkeit im Heimatland des Betroffenen übereinstimmen, und ob die Furcht begründet ist.

Wenn aus Sicht der Behörden genügend Gründe für eine Flucht vorliegen und die Schilderung glaubhaft erscheint oder bewiesen werden konnte, wird die Person als Flüchtling anerkannt und erhält normalerweise Asyl.

Bei einem Negativentscheid des BFM werden Asylsuchende nur weggewiesen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. In den letzten Jahren durfte rund ein Drittel aller Asylsuchenden nach einer Ablehnung ihres Asylgesuches vorläufig in der Schweiz bleiben, weil in ihrem Land Bürgerkrieg herrschte, oder die Rückkehr aus anderen Gründen unzumutbar, unmöglich oder unzulässig war. Dabei ist das "Non-refoulement-Prinzip" ausschlaggebend: Dieser Grundsatz verbietet eine Rückführung in ein Land, wo zum Beispiel Folter oder menschenunwürdige Behandlung drohen. Es besteht also auch die Möglichkeit, ohne positiven Asylentscheid vorläufig in der Schweiz zu bleiben. Anstatt Asyl wird die "vorläufige Aufnahme" gewährt.

Wird das Gesuch abgelehnt, weil aus Sicht der Behörden nicht genügend oder asylunrelevante Gründe für eine Flucht vorliegen oder die Geschichte nicht glaubhaft vorgebracht oder bewiesen werden konnte, müssen die Asylsuchenden die Schweiz am Ende einer Ausreisefrist verlassen.

Rekursmöglichkeiten

Gegen einen negativen Entscheid des BFM können die Betroffenen innerhalb 30 Tagen bei der ARK Rekurs erheben. Beratung und Hilfe beim Formulieren dieses Rekurses finden die Betroffenen bei RechtsanwältInnen oder in Rechtsberatungsstellen. Die ARK entscheidet in letzter Instanz darüber, ob Asyl oder die vorläufige Aufnahme gewährt werden sollte, ob der Fall an das BFM zur Abklärung zurückgewiesen wird, oder ob sie die Ablehnung bestätigt. Dieser Entscheid ist definitiv und kann nicht an eine höhere Instanz weitergezogen werden.

daghem på en flyktingförläggning i Norge

Registrierung eines Asylsuchenden in La Praille, Genf.

© UNHCR/ C. Black