Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, muss ein gesetzlich geregeltes Verfahren durchlaufen, in dem geprüft wird, ob dem Betroffenen Schutz gewährt wird. Meldet sich ein Asylsuchender an der Grenze, wird er an die nächstgelegene sogenannte Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet, für die das jeweilige Bundesland zuständig ist.
Allerdings werden Asylsuchende nicht aufgenommen, wenn sie aus einem sogenannten sicheren Drittstaat eingereist sind. Hierbei handelt es sich um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. Für die EU-Staaten gilt zudem seit Februar 2003 die sogenannte Dublin-II-Verordnung. Diese regelt, welcher Staat innerhalb der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In der Regel ist dies der EU-Staat, in dem der Asylsuchende zuerst eingereist ist.
Stellen Asylsuchende im Inland einen Asylantrag, werden sie ebenfalls in der nächstgegelegenen Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. In Deutschland haben die Bundesländer untereinander die Verteilung der Asylsuchenden geregelt. So nimmt zum Beispiel Nordrhein-Westfalen 21,84 Prozent der Asylbewerber auf, Mecklenburg-Vorpommern hingegen lediglich 2,15 Prozent. Die Aufnahmequote errechnet sich entsprechend der Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Bundesländer.
Die Prüfung des Asylantrages wird von einer eigens hierfür gegründeten Behörde vorgenommen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Sitz in Nürnberg. Es hat in allen Bundesländern in unmittelbarer Nähe zu den Erstaufnahmeeinrichtungen Außenstellen eingerichtet.
Dort wird der Asylsuchende zunächst registriert und es wird geprüft, ob es sich um einen Erstantrag handelt. Der Asylbewerber erhält ein begrenztes Aufenthaltsrecht (Aufenthaltsgestattung) zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.
Für die Prüfung des Schutzgesuchs ist eine persönliche Anhörung erforderlich, bei der gegebenenfalls ein Dolmetscher anwesend sein muss. In dem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Bundesamtes muß der Asylsuchende seine Verfolgungsgründe darlegen, Tatsachen hierzu nennen oder eventuell Beweismittel hierzu vorlegen. Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, dass der Betroffene (in Übersetzung) erhält.
Ein Teil der Anhörung ist auch Fragen nach dem Fluchtweg der Betroffenen gewidmet. Ergibt sich hieraus, dass ein anderer EU-Staat (bzw. sicherer Drittstaat) für das Asylverfahren zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), wird das Verfahren in Deutschland nicht weitergeführt.
Bleibt es bei der Zuständigkeit Deutschlands, hat der Mitarbeiter des Bundesamtes nun die Aufgabe, aufgrund der Anhörung, möglicher weiterer Ermittlungen und vorliegenden Informationen zur Situation im Herkunftsland des Betroffenen eine Entscheidung zu treffen.
Hierfür können Auskünfte und Lageberichte des deutschen Außenministeriums, aber auch Berichte von UNHCR, Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, wissenschaftliche Gutachten und Medienberichte hinzugezogen werden. Die Betroffenen müssen glaubhaft machen, dass sie individuell verfolgt werden. Es genügt nicht, lediglich darauf hinzuweisen, dass es im Heimatland Konflikte oder einen Bürgerkrieg gibt. Solche Asylanträge können als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden. Besonders wichtig ist, wie glaubwürdig Asylsuchende den Mitarbeitern des Bundesamtes erscheinen. Geprüft wird auch, ob eventuell für die Betroffenen eine sogenannte interne Fluchtalternative vorliegen könnte, ob also innerhalb des Heimatlandes der notwendige Schutz hätte gefunden werden können.
Eine Anerkennung der Schutzbedürftigkeit bezieht sich zunächst auf die Frage, ob jemand nach dem deutschen Grundgesetz als "politisch Verfolgter" gelten kann. Zudem wird geprüft, ob jemand in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention schutzbedürftig ist. Anerkannt werden können in diesem Falle ausdrücklich auch die Opfer sogenannter nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie jene Flüchtlinge, bei denen nicht mehr festgestellt werden konnte, aus welchem sicheren Drittland sie eingereist sind. Zudem wird geprüft, ob weitere menschenrechtliche Abschiebungshindernisse bestehen, zum Beispiel mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention und wenn Gefahren für Leib und Leben nach einer erzwungenen Rückkehr in das Heimatland drohen.
Bundesverfassungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht haben in den letzten Jahrzehnten in vielen Grundsatzentscheidungen festgelegt, welche Kriterien im Einzelnen für die Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. von Abschiebungshindernissen erfüllt sein müssen.
Wird der Antragsteller als schutzbedürftig anerkannt, erhält er eine längstens auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er erhält die Rechte, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention zustehen. Nach drei Jahren kann der Aufenthalt für unbefristete Zeit verlängert werden (Niederlassungserlaubnis). Allerdings muss das Bundesamt erklären, dass keine Gründe vorliegen, die Anerkennung zu widerrufen.
Wird der Asylantrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, bei einem Verwaltungsgericht innerhalb bestimmter zeitlich einzuhaltender Fristen gegen die Entscheidung des Bundesamtes zu klagen. Rund zwei Drittel aller Asylsuchenden, deren Antrag abgelehnt wurde, machen von diesem Recht Gebrauch.
Wird ein Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist der Betroffene zur Ausreise verpflichtet bzw. kann abgeschoben werden. Viele abgelehnte Asylsuchende in Deutschland erhalten jedoch zunächst eine "Duldung" für einen befristeten Zeitraum. Nach dem neuen Zuwanderungsgesetz können Duldungen jedoch längstens für einen Zeitraum von 18 Monaten ausgestellt werden. Dann muss eine Rückkehr erfolgen oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden. Die Innenminister von Bund und Ländern können auch gemeinsam feststellen, dass aufgrund der Situation in einem bestimmten Land dorthin für eine gewisse Zeit niemand abgeschoben werden darf (Abschiebestoppregelung).
Eine besondere Regelung gilt in Deutschland für Asylsuchende ohne gültige Papiere, bzw. aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Ungarn, Senegal, Slowakische und Tschechische Republik), die mit dem Flugzeug einreisen. Ihr Asylantrag wird noch am Flughafen geprüft. Wird dieser innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet abgelehnt, darf der Betroffene nicht einreisen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Bundesamtes vor Gericht zu klagen. Wenn das Gericht innerhalb von 14 Tagen keine Entscheidung trifft, kann der Betroffene einreisen. Er wird zunächst für die Dauer seines Asylverfahrens in eine Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.
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In den 90-er Jahren kamen zahlreiche Asylbewerber aus dem Kosovo, wie diese Männer in Mecklenburg-Vorpommern. © UNHCR/ A. Hollmann |